Dachaufsetzer „FEUERWEHR IM EINSATZ“

Dachaufsetzer „Feuerwehr im Einsatz“

Alarm für die Feuerwehr: Überall im Landkreis Landshut lösen die Funkmeldeempfänger der freiwilligen Helfer
der betroffenen Wehr aus und alle wollen nur das eine: möglichst schnell und sicher zum Feuerwehrgerätehaus,
um von dort ausgerüstet mit der Einsatzkleidung mit den Feuerwehrfahrzeugen zum Ort des Geschehens zu gelangen.

Einige Mitglieder der Feuerwehr haben Dachaufsetzer mit der Aufschrift “Feuerwehr im Einsatz”, um den anderen Verkehrsteilnehmern zu zeigen warum sie es so eilig haben. Feuerwehrangehörige, die Zuhause oder vom Arbeitsplatz zu einem Einsatz alarmiert werden und mit ihrem Privatfahrzeug zum Feuerwehrgerätehaus fahren, können grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen. Allerdings haben sie kein Wegerecht (Blaulicht und Signalhorn), d.h. andere Verkehrsteilnehmer und Sie müssen ihm nicht Platz machen.

Und deshalb folgende Bitte:

Wenn Sie einen Pkw mit einem Dachaufsetzer “Feuerwehr im Einsatz” sehen, machen Sie ihm wenn möglich Platz, ermöglichen Sie ihm das Überholen und reagieren Sie nicht überhastet. Die Kameraden welche sich auf der Einsatzfahrt befinden, haben nicht die Absicht sie zu nötigen oder zu gefährden.

Verpflichtet sind Sie dazu nicht.

Doch bitte bedenken Sie:

Vielleicht sind auch Sie einmal auf unsere schnelle Hilfe angewiesen und warten auf die Feuerwehr?!

Gesetzlich geregelt:
Feuerwehrangehörige mit ihren privaten PKW’s haben laut § 35 Abs. 1 StVO bei einem Einsatz Sonderrechte im Straßenverkehr, soweit diese zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sind. Um die Sonderrechte in Anspruch nehmen zu dürfen, muss der Feuerwehrmann in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben handeln. Das sind alle der Feuerwehr durch die Staatsgewalt zugewiesen Aufgaben, also Brandbekämpfung, Rettung von Menschen, Technische Hilfe etc. Ferner muss das Abweichen von den Verkehrsregeln dringend geboten sein. Das ist dann der Fall, wenn das Beachten der Verkehrsregeln die Erfüllung dieser Aufgaben unmöglich machen oder zumindest erheblich behindern würde. Also wenn die Aufgabe ansonsten nicht so schnell wie zum allgemeine Wohl erforderlich erfüllt werden könnte.

Diese Vorschrift befreit den Sonderrechtsfahrer von den Vorschriften der StVO. Soweit dies geboten ist, darf er u.a.: schneller fahren als sonst erlaubt, Rotlicht überfahren, links fahren und im Halteverbot parken. Der jeweilige Umfang der Befreiung von den Vorschriften der StVO hängt vom sachlichen Gewicht und der zeitlichen Dringlichkeit des Einsatzes ab.